Bestätigung könne bei ihr nachgefragt werden. 5.4.2. Wie bereits festgestellt (Erw. 3.3 hiervor), hat der Rekurrent einen Vertreter. Der Steuerpflichtige muss sich die Vorkehren und Versäumnisse des Vertreters anrechnen lassen. Auch nicht-anwaltliche Vertretungen, etwa ein Treuhänder, der seine Klienten vor Gericht vertritt, hat sich so zu organisieren, dass nicht erstreckbare Fristen auch im Hinderungsfall gewahrt werden können (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 187 StG N 17). Die vom Rekurrenten geltend gemachten Hinderungsgründe beziehen sich einzig auf seine Person und nicht auf den Vertreter.