Die uneingeschriebene Zweitzustellung vom 11. Februar 2022 habe erst am 26. Februar 2022 gesichtet werden können und es sei für ihn physisch nicht möglich gewesen, den Rekurs innerhalb von zwei Tagen fristgerecht bis zum 28. Februar 2022 einzureichen. Mit der Formulierung "angebliche Ortsabwesenheit des Pflichtigen" werde seine Abwesenheit durch das Gemeindesteueramt Q._____ angezweifelt. Er fühle sich nicht verpflichtet, seine Abwesenheit jedes Mal dem Personal des Steueramtes mitzuteilen. Als Rentner halte er sich immer wieder über einen längeren Zeitraum hinweg bei D._____ in R._____ auf. Auch im Zeitraum vom 27. Januar 2022 bis 25. Februar 2022 habe er bei D._____ logiert. Eine