5.4. 5.4.1. Der Rekurrent macht mit Stellungnahme vom 7. Februar 2024 geltend, die Abholungseinladung des eingeschriebenen Einspracheentscheids vom 1. Dezember 2021 sei ihm während seiner Ortsabwesenheit zwischen dem 27. Januar 2022 und 25. Februar 2022 in den Briefkasten gelegt worden. Während dieser Zeit habe er den Einspracheentscheid nicht abholen können. Die uneingeschriebene Zweitzustellung vom 11. Februar 2022 habe erst am 26. Februar 2022 gesichtet werden können und es sei für ihn physisch nicht möglich gewesen, den Rekurs innerhalb von zwei Tagen fristgerecht bis zum 28. Februar 2022 einzureichen.