5.3.2. In der Regel liegt nur dann ein erheblicher Hinderungsgrund vor, wenn die Ortsabwesenheit nicht voraussehbar war. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige Opfer eines schweren Diebstahls wird und sich dadurch eine unvorhergesehene Verlängerung des Auslandaufenthaltes ergibt (RGE vom 11. Oktober 2006 [3-RV.2006.189]). Ferien hingegen gelten im Allgemeinen nicht als erheblicher Hinderungsgrund (BGer vom 27. Oktober 2021 [2C_788/2021]; SGE vom 17. Dezember 2020 [3-RV. 2020.127]).