Ferner kann die Kundgabe einer Vollmacht, auf welche ein gutgläubiger Dritter nach Vertrauensprinzip abstellen durfte, zu dessen Schutz führen. Kann die Steuerbehörde somit aus den gesamten Umständen auf ein Vertretungsverhältnis schliessen, so darf sie darauf abstellen, ohne eine schriftliche Vollmacht einfordern zu müssen (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 25. September 2002, in StE B 93.6 Nr. 23). Dabei wirkt die rechtmässige Zustellung an den Vertre- -4- ter fristauslösend (vgl. RGE vom 21. Januar 2010 [3-RV.2008.223], SGE vom 21. März 2013 [3-RV.2011.120]).