Ein vertraglicher Vertreter kann auch formlos und damit stillschweigend bevollmächtigt werden. Eine Vollmacht kann sich einerseits aus den vom Vertretenen geschaffenen oder gebilligten Umständen ergeben oder andererseits, wenn die pflichtige Person duldet oder erkennen müsste, dass ein Dritter als ihr Vertreter auftritt (Anscheins- und Duldungsvollmacht). Ferner kann die Kundgabe einer Vollmacht, auf welche ein gutgläubiger Dritter nach Vertrauensprinzip abstellen durfte, zu dessen Schutz führen.