3.2. Zustellungen von Verfügungen und Entscheiden haben bei vertraglicher Vertretung an den Vertreter zu erfolgen, wenn und solange das Vertretungsverhältnis der Behörde bekannt ist (§ 175 Abs. 1 StG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 4. Dezember 2007). Hat die pflichtige Person einen vertraglichen Vertreter bestellt und wurde dies gegenüber den Steuerbehörden kundgetan, so sind Entscheide in der Regel letzterem zuzustellen, der sie dann mit Wirkung für die pflichtige Person entgegennehmen kann. Ein vertraglicher Vertreter kann auch formlos und damit stillschweigend bevollmächtigt werden.