7. Mit Schreiben des Spezialverwaltungsgerichtes vom 18. Januar 2024 wurde A._____ mitgeteilt, dass der Rekurs verspätet sei. Es wurde ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Geltendmachung von Hinderungsgründen eingeräumt. 8. A._____ nahm mit Schreiben vom 7. Februar 2024 Stellung. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Vorliegend ist strittig, ob der vom Rekurrenten gegen den Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 erhobene Rekurs rechtzeitig erfolgte.