4. Den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2021 hat A._____ mit Rekurs vom 8. März 2022 (Postaufgabe am 9. März 2022) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellte den Antrag, dass die Aufrechnung von CHF 10'000.00 gestrichen und die Steuerveranlagung 2016 entsprechend korrigiert werde. 5. Das Gemeindesteueramt Q._____ beantragt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonale Steueramt beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten. 6. A._____ hat eine Replik erstattet.