7.2.2. Nach der Praxis des Spezialverwaltungsgerichts wird von einem maximalen Stundenansatz von CHF 220.00 ausgegangen (SGE vom 25. Mai 2022 [3-RV.2021.15]). Daraus ergibt sich aufgrund der eingereichten Kostennote eine Parteikostenentschädigung von CHF 1'787.80 (inkl. 7.7 % MWSt). Diese ist angemessen und auf die Staatskasse zu nehmen. -9- Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Vermögen auf CHF 26'578.00 festgesetzt. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens trägt der Staat.