6. In Gutheissung des Rekurses ist das satzbestimmende Vermögen von CHF 381'578.00 um CHF 355'000.00 auf CHF 26'578.00 herabzusetzen. Die Vornahme einer neuen Steuerausscheidung ist Sache der Vorinstanz. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 7.2. 7.2.1. Ausserdem ist der Rekurrentin für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin der Rekurrentin beläuft sich auf CHF 2'030.15. Sie basiert auf einem Stundenansatz von CHF 250.00.