5. Zusammenfassend wurde der Rekurrentin mit letztwilliger Verfügung ein Wohnrecht eingeräumt, wovon (auch) im späteren Erbteilungsvertrag nicht abgewichen worden ist. Daraus folgt, dass die wohnberechtigte Rekurrentin den Vermögenssteuerwert der mit dem Wohnrecht belasteten Liegenschaft entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht (auch nicht anteils- -8- mässig) zu versteuern hat. Der Umstand, dass ihr die unverändert geltenden Schätzwerte (Steuerwert und Eigenmietwert) der Liegenschaft mitgeteilt wurden (vgl. hierzu auch VGE vom 21. August 2013 [WBE.2012.251], mit weiteren Hinweisen), vermag daran nichts zu ändern.