4.2.2. Im Weiteren liegt auch keine Nutzniessung im Sinne des ZGB vor, da diesbezüglich weder ein Vertrag noch ein Grundbucheintrag vorhanden ist. Ebenso ist mangels der klaren testamentarischen Willenserklärung des Erblassers betreffend die Nutzung der Liegenschaft (und mangels einer von den Steuerbehörden und der Rekurrentin jahrelang akzeptierten "falschen" Nutzniessung) eine faktische Nutzniessung zu verneinen.