Fest steht auch, dass das der Rekurrentin testamentarisch eingeräumte Wohnrecht per 31. Dezember 2019 nicht im Grundbuch eingetragen war und der Nachlass nicht (abschliessend) verteilt war. Zu diesem Zeitpunkt bestand also kein dinglicher, sondern lediglich ein obligatorischer Anspruch der Rekurrentin auf das Wohnrecht. Obligatorische Rechte belasten die Sache selbst nicht, sondern nur die Personen als solche (vgl. SGE vom 25. Februar 2021 [3-RV.2019.26]).