4.2. 4.2.1. Vorliegend steht fest bzw. ist unbestritten, dass der am 8. Oktober 2019 verstorbene Ehegatte der Rekurrentin dieser mit letztwilliger Verfügung vom 15. August 2016 bzw. Nachtrag vom 23. Dezember 2016 das alleinige Wohnrecht an seiner Liegenschaft einräumte (sie "behält das alleinige Wohnrecht") und seinen beiden Kindern das Eigentum daran zu gleichen Teilen (sowie zur freien Verfügung) übertrug. Zu diesen für die Erben verbindlichen Vorschriften über die Teilung war er unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer unbeabsichtigten Ungleichheit der Teile auch befugt (vgl. Art. 608 Abs. 1 und 2 ZGB).