VGE vom 20. Oktober 2004 [BE.2004.00152]). Faktische Nutzniessungen sind in der Veranlagungspraxis nur dann anzunehmen, wenn klare entsprechende Vereinbarungen vorliegen und/oder eine langjährige, unveränderte Nutzung einer Liegenschaft nachgewiesen werden kann, dies insbesondere wenn der Sachverhalt seitens der Steuerbehörden und der Steuerpflichtigen während Jahren übereinstimmend wie eine Nutzniessung behandelt worden ist (vgl. SGE vom 19. September 2019 [3-RV.2019.9]; SGE vom 25. Februar 2018 [3-RV.2017.127]; SGE vom 18. September 2014 [3-RV.2014.60/3-RV.2014.61]).