In einem solchen Fall wurde die Ehefrau bezüglich der Vermögenssteuer und dem Vermögensertrag als faktische Nutzniesserin behandelt, und diese Werte wurden ihr zugerechnet, zuerst auf Grundlage einer aus den wirtschaftlichen Gegebenheiten abgeleiteten Vermutung, sie habe zivilrechtlich die Nutzniessung gewählt (vgl. AGVE 1980, S. 482 ff.), in einem späteren Fall mit einer rein steuerrechtlichen Begründung aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten (vgl. AGVE 1985, S. 446 ff.). Eine generelle Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf weitere Fälle wurde vom aargauischen Verwaltungsgericht abgelehnt (vgl. VGE vom 8. Juni 2015 [WBE.2014.383]; VGE vom 20. Oktober 2004 [BE.2004.00152]).