Als Nutzniessung gelten im Steuerrecht auch die nutzungsähnlichen Verhältnisse. Die sogenannt faktische Nutzniessung wird daher ebenfalls als Nutzniessung anerkannt. Eine faktische Nutzniessung liegt vor, wenn das Nutzniessungsrecht ohne rechtliche Verpflichtung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse übereinstimmend zwischen Eigentümer und Nutzniesser besteht oder tatsächlich aus konkludenter Handlung abzuleiten ist (vgl. VGE vom 20. Oktober 2004 [BE.2004.00152]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 46 StG N 24).