4. 4.1. 4.1.1. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 46 Abs. 1 StG). Für die Zurechnung von Sachen und Rechten zum Vermögen einer -6- steuerpflichtigen Person ist massgebend, dass diese zivilrechtlich und wirtschaftlich Eigentümerin ist und ihr auch die Verfügungsgewalt darüber zusteht (vgl. SGE vom 19. September 2019 [3-RV.2019.9]; RGE vom 26. Februar 2009 [3-RV.2007.196]). 4.1.2. Allein für Nutzniessungsvermögen besteht eine abweichende Regelung. Dieses wird der nutzniessenden Person zugerechnet (§ 46 Abs. 2 StG).