Für die Besteuerung der Erbengemeinschaft als Ganzes (§ 10 Abs. 2 StG) besteht vorliegend kein Raum. Die Erben, ihre Erbquoten sowie das Erbschaftssubtrat sind bekannt. Die Besteuerung der Rekurrentin ist also grundsätzlich gemäss § 10 Abs. 1 StG nach ihrem Erbanteil, insbesondere an der Liegenschaft Y-Weg 6 in Q., vorzunehmen. 3. Die Rekurrentin beantragt, der Steuerwert der Liegenschaft Y-Weg 6 in Q. sei dem wohnrechtsbelasteten Eigentümer und nicht ihr, die lediglich über ein Wohnrecht verfügen würde, zuzurechnen. Das steuerbare Vermögen sei folglich um CHF 80'860.00 (satzbestimmend CHF 355'000.00) zu reduzieren.