Ein auf den Todestag rückwirkender schriftlicher Teilungsvertrag wird in der Praxis indessen in der Regel beachtet, sofern alle Erbberechtigten die damit verbundene Besteuerung ab Todestag anerkennen. Ein rückwirkender Teilungsvertrag kann einen Revisionsgrund bilden (vgl. RGE vom 25. September 2008 [3-RV.2008.19]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 10 StG N 7, mit weiteren Hinweisen).