2.2.3. Die Berechtigung der Erbinnen und Erben an der Erbschaft (Quoten) ergibt sich in der Regel aus der letztwilligen Verfügung und bei deren Fehlen aus der gesetzlichen Erbfolge. Weichen die Erbberechtigten in einem späteren Erbteilungsvertrag von den testamentarischen oder gesetzlichen Anteilen ab, so richtet sich die Besteuerung bis zum Teilungszeitpunkt grundsätzlich nach der testamentarischen oder gesetzlichen und nicht nach der vertraglichen Berechtigung. Ein auf den Todestag rückwirkender schriftlicher Teilungsvertrag wird in der Praxis indessen in der Regel beachtet, sofern alle Erbberechtigten die damit verbundene Besteuerung ab Todestag anerkennen.