2.2.2. Bei Ungewissheit über die Erbberechtigten oder über die auf sie entfallenden Anteile wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StG). Die Besteuerung der Erbengemeinschaft als Ganzes ist nicht nur dann zulässig, wenn Ungewissheit -5-