Sie werden mit dem Erbgang steuerpflichtig für ihr Vermächtnis, auch wenn ihnen dieses später ausgerichtet wird. Das Vermächtnis stellt für die Vermächtnisnehmer bis zur Ausrichtung für die Bedachten eine steuerbare Forderung und für die Erbberechtigten eine Schuld dar (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 10 StG N 5 f.).