Bei Vermögen, an dem eine Nutzniessung besteht, sind Einkommen und Vermögen des Nutzniessers schon während der Dauer der Erbengemeinschaft dem Nutzniesser zuzurechnen. Dabei ist bedeutungslos, ob die Nutzniessung auf einer gesetzlichen, testamentarischen oder vertraglichen Anordnung beruht oder ob es sich um ein rein tatsächliches Nutzungsverhältnis handelt. Die Bedachten (Vermächtnisnehmer) sind nicht Mitglieder der Erbengemeinschaft. Sie werden mit dem Erbgang steuerpflichtig für ihr Vermächtnis, auch wenn ihnen dieses später ausgerichtet wird.