2.2. 2.2.1. Gemäss § 10 Abs. 1 StG werden steuerbare Leistungen und Werte von Erbengemeinschaften den Erbberechtigten und Bedachten nach ihren Erbanteilen zugerechnet. Diese Regelung ist zwingend und kann nicht durch anders lautende Abmachungen der Erben abgeändert werden (vgl. RGE vom 25. September 2008 [3-RV.2008.19]; RGE vom 23. Februar 2006 [3-RV.2005.50367/50368]). Bei Vermögen, an dem eine Nutzniessung besteht, sind Einkommen und Vermögen des Nutzniessers schon während der Dauer der Erbengemeinschaft dem Nutzniesser zuzurechnen.