2. 2.1. Der Ehegatte der Rekurrentin ist am 8. Oktober 2019 verstorben. Damit endete seine Steuerpflicht (vgl. § 20 Abs. 1 StG). Fortan sind die Erben steuerpflichtig für ihren Anteil am Vermögen der Erbengemeinschaft. Die Erbberechtigten treten für die Zeit nach dem Tod nicht in die Steuerpflicht der verstorbenen Person ein. Sie haben vielmehr das mit dem Todestag auf sie übergehende Vermögen und den daraus fliessenden Ertrag (oder Verlust) nach dem Tod entsprechend ihrer Berechtigung am Nachlass zu versteuern (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri- Bern 2015, § 10 StG N 2).