"Der Steuerwert der Liegenschaft Y-Weg 6 / Parz. Nr. bbb, STWE-Nr. aaa in Q. sei dem wohnrechtsbelasteten Eigentümer und nicht Frau A., die lediglich über ein Wohnrecht verfügt, zuzurechnen. Das steuerbare Vermögen sei folglich um CHF 80'860 (satzbestimmend CHF 355'000) zu reduzieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. -3- 7. A. hat keine Replik erstatten lassen.