"Der Steuerwert der Liegenschaft Y-Weg 6 / STWE-Nr. aaa in Q. sei den wohnrechtsbelasteten Eigentümern und nicht Frau A., die lediglich über ein Wohnrecht verfügt, zuzurechnen." 4. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 5. Den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2021 (Zustellung am 21. Dezember 2021) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 31. Dezember 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie beantragt das Folgende: