13.2.2. Das Spezialverwaltungsgericht geht bei Schätzungen des Vermögesteuerund des Eigenmietwertes von einer Wirksamkeit der neuen Schätzung von rund zehn Jahren – und nicht von einer ungewissen oder unbeschränkten Dauer – aus (RGE vom 15. August 2003 [RV.2001.500063/ S 113]). Vorliegend beträgt der Streitwert daher rund CHF 30'000.00 bis CHF 35'000.00 (§ 8a Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwT i.V.m. Art. 92 Abs. 1 ZPO). Der Fall hat einen mittleren Schwierigkeitsgrad und keine besondere Bedeutung (Die Bedeutung des Falles misst sich nicht am Individualinteresse einer Partei allein, sondern an einem im Vergleich mit "allen" Fällen gesetzten objektiven Massstab).