11.2. Die Abweichung gegenüber der Schätzung des KStA GS (CHF 186'200.00) liegt damit deutlich unter der Schätzungstoleranz von 10 %, sodass in das schätzerische Ermessen der Vorinstanz nicht einzugreifen ist (vgl. Erw. 4.1.). Es bleibt damit für die Parz. Nr. aaa bei einem Eigenmietwert von CHF 1'329.00 und einem Vermögenssteuerwert von CHF 186'200.00. 11.3. Bezüglich der Parz. Nr. aaa ist der Rekurs abzuweisen. 12. 12.1. Die Schätzung des Einfamilienhauses mit einem Eigenmietwert von CHF 18'235.00 und einem Steuerwert von CHF 506'500.00 ist anerkannt. Darauf ist nicht zurückzukommen.