Danach müsste wohl uneingeschränkt – und damit unabhängig von der für die Schätzung im Grundsatz massgeblichen Wertbasis Mai 1998 – auf aktuelle Vorgaben des Bundesgesetzgebers abgestellt werden. Es kann nicht anhand der im Jahr 1998 geltenden Vorschriften geschätzt werden, wenn die aktuell rechtlich zulässige Pferdehaltung den bisher geltenden Vorschriften nicht mehr entspricht.