5.4. Selbst wenn der Mietwert der Boxen anhand der eingestellten bzw. einstellbaren Equiden berechnet würde, könnte nicht auf die vom KStA GS verwendete Anzahl abgestellt werden. Gegen dieses Vorgehen spricht klar die im Schreiben des Departementes Gesundheit und Soziales, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 23. Februar 2022 vertretene Auffassung bezüglich der nach tierschutzrechtlichen Vorgaben zulässigen Pferdehaltung. Danach müsste wohl uneingeschränkt – und damit unabhängig von der für die Schätzung im Grundsatz massgeblichen Wertbasis Mai 1998 – auf aktuelle Vorgaben des Bundesgesetzgebers abgestellt werden.