3.6. Mit der Replik wurde an den Anträgen und Ausführungen im Rekurs festgehalten. Zur Ergänzung wurde ausgeführt, dass die aktuellen Normen der Tierschutzgesetzgebung unabhängig der Wertbasis Mai 1998 sehr wohl zu berücksichtigen seien. Eine Tierhaltung wie im Mai 1998 sei im Schätzungszeitpunkt am 5. November 2018 nicht mehr zulässig gewesen. Es könne keine Bewertung nach Massgabe der in einer Boxe eingestellten Pferde vorgenommen werden. Die Wegleitung 1985 sehe vielmehr einen Wertansatz pro Boxe vor. - 11 -