Zum Ökonomiegebäude (AGV Nr. eee) wurde geltend gemacht, die eingebauten abschliessbaren Sattelschränke begründeten einen höheren Mietwert. Bei den Aussenlagern begründeten die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten die unterschiedliche Bewertung. Nutzbare Flächen würden immer "durchgemessen" und keine Verkehrsflächen berücksichtigt. Es sei bei der Berechnung nicht die gesamte Gebäudelänge berücksichtigt worden. Die Rekursbeilage 17 zeige, dass bei einer Lagerbreite von 3.5 m die Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge genüge. Anlässlich des Augenscheines im Einspracheverfahren sei das Aussenlager mit Wohnwagen/Wohnmobilen belegt gewesen.