3.5. In der Vernehmlassung führt das KStA GS aus, generell sei zu beachten, dass die Steuerwerte den Sachverhalt zum Zeitpunkt der allgemeinen Neuschätzung per 1. Januar 1999 mit Wertbasis Mai 1998 wiedergäben. Die Tierschutzgesetzgebung sei seither mehrmals revidiert worden. Diese Anpassungen könnten nicht adäquat berücksichtigt werden. Bei Einhaltung der Tierschutzvorschriften müsste dem Mehrbedarf an Platz sowie dem höheren Material- und Personalaufwand mit erhöhten Boxenmietwerten Rechnung getragen werden.