3.4. Im Rekurs wird festgehalten, dass in der Spezialzone XY neben der landwirtschaftlichen Nutzung (Parz. Nrn. hhh und iii) nur die Haltung von Pensionspferden zulässig sei. Schon zuvor sei eine Pferdepension geführt worden. Mit der Neuschätzung infolge Nutzungsänderung seien die bisherigen Schätzwerte weit übertroffen worden. Nicht sachgerecht und den gesetzlichen Bestimmungen widersprechend seien die Bewertung der Pferdeboxen, die Bestimmung der gewerblichen Mietwerte und der daraus abgeleitete Eigenmietwert.