2. Im Rekursverfahren sind einzig die Grundstückschätzungen der Parzellen (Parz.) Nr. aaa und Nr. ccc umstritten. Diese beiden Parzellen stehen im Eigentum der Rekurrentin. Auf diese Schätzungen wird nachfolgend eingegangen, nicht jedoch auf Schätzungen weiterer im Eigentum der Rekurrenten stehender Parzellen. Nicht angefochten ist ausdrücklich die Schätzung des selbstbewohnten Einfamilienhauses (Protokoll)