2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Sodann wurde der Beizug von Dr. E., Teamleiterin Tierschutz Nutztiere, Veterinärdienst des Kantons Aargau,Aarau, als Sachverständige beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 7. Das KStA beantragt, der Rekurs sei abzuweisen. -4- 8. B. und A. haben eine Replik einreichen lassen und an den mit Rekurs gestellten Anträgen festgehalten. 9. Aufforderungsgemäss hat das KStA GS die Verfahrensakten ergänzt.