5.2. Die vom Rekurrenten im Schreiben vom 28. Juni 2022 geltend gemachten Gründe, wonach er diverse Unterlagen noch nicht erhalten habe, können nicht als Hinderungsgründe gelten. Zudem ist festzuhalten, dass die E. Bank die genannten Kontonummern im System nicht finden konnte (Schreiben der E. Bank vom 5. Juli 2022). Die behaupteten Gründe können nicht als fristwiederherstellende oder fristverlängernde Hinderungsgründe gelten, sondern sind als unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu werten. 6. Auf den Rekurs ist deshalb nicht einzutreten. -6-