5. 5.1. Reicht die steuerpflichtige Person eine mangelhafte Einsprache kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, so ist die Steuerverwaltung nicht verpflichtet, innert dem ihr verbleibenden kurzen Zeitraum das Einspracheschreiben zu überprüfen und die steuerpflichtige Person auf einen Mangel aufmerksam zu machen (vgl. RGE vom 27. Mai 2010 [3-RV.2009.185]; RGE vom 24. September 2009 (3-RV.2009.58); BStPra XVI, S. 272). Das gilt analog auch für die Einreichung eines mangelhaften Rekurses.