am Einspracheentscheid auszusetzen hat. Die Erklärung, er sei mit dem Einspracheentscheid nicht zufrieden, die blosse Kundgabe des Rekurswillens, genügt nicht (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 196 StG N 17 ff.). Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten (§ 196 Abs. 2 StG).