4. 4.1. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 196 Abs. 2 StG). Antrag und Begründung sind Gültigkeitsvoraussetzungen (AGVE 1987 S. 422). Aus dem Antrag muss sinngemäss ersichtlich sein, dass und inwieweit der Rekurrent den Einspracheentscheid anfechten will. Das Spezialverwaltungsgericht muss wissen, was der Rekurrent konkret -5-