6.5. Mit Schreiben des Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2022 wurden B. und A. darauf aufmerksam gemacht, dass eine weitere Frist für eine Replik nicht möglich und der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Es stehe ihnen jedoch frei, weitere Belege einzureichen. Diese seien im Rahmen der Offizialmaxime bis zum Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts zu würdigen. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten von B. und A. betreffend Steuerjahr 2016 (3-RV.2020.112) beigezogen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: