1. Mit Verfügung vom 17. September 2019 wurden B. und A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 182'400.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei erfolgte eine teilweise Ermessensveranlagung. 2. Gegen die Verfügung vom 17. September 2019 erhoben B. und A. mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 Einsprache. Sie beantragten, dass das steuerbare Einkommen auf CHF 0.00 festzusetzen sei, da sie beide im Jahr 2017 kein Erwerbseinkommen gehabt hätten. 3. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.