Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.32 P 105 Urteil vom 1. September 2022 Besetzung Präsident Heuscher Richter Senn Richter Biondo Gerichtsschreiberin Kurmann Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 16. Dezember 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 17. September 2019 wurden B. und A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 182'400.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei erfolgte eine teilweise Ermessensveranlagung. 2. Gegen die Verfügung vom 17. September 2019 erhoben B. und A. mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 Einsprache. Sie beantragten, dass das steuerbare Einkommen auf CHF 0.00 festzusetzen sei, da sie beide im Jahr 2017 kein Erwerbseinkommen gehabt hätten. 3. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2021 (Zustellung am 21. Ja- nuar 2022) zogen B. und A. mit Schreiben vom 15. Februar 2022 (Post- aufgabe unbekannt; Posteingang 18. Februar 2022) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter: "Hiermit erheben wir Rekurs gegen den Entscheid der Steuerkommission Q. vom 20.01.2022 Gerne senden wir Ihnen die entsprechenden Kontoauszüge, über welche wir nun verfügen, in den kommenden Tagen zu." 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. 6.1. Mit E-Mail vom 15. Mai 2022 ersuchte A. um Fristerstreckung bis 30. Juni 2022. Er wurde mit E-Mail des Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass Fristerstreckungsgesuche schriftlich (nicht per E- Mail) eingereicht werden müssen. 6.2. Mit Schreiben vom 15. Mai 2022 ersuchte A. um Fristerstreckung bis 30. Juni 2022, welche ihm "einmalig/letztmals" gewährt wurde. -3- 6.3. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 ersuchte A. nochmals um Frist- erstreckung bis 31. August 2022, da er die Kontoauszüge von der E. Bank noch nicht erhalten habe. Im Sinne einer "Nachfrist (Notfrist)" wurde ihm die Fristerstreckung bis zum 8. Juli 2022 gewährt. 6.4. A. machte im Schreiben vom 11. Juli 2022 geltend, er sei letzte Woche abwesend gewesen. Er bitte nochmals um Fristerstreckung bis zum 15. August 2022, da er die Unterlagen noch immer nicht bekommen habe. 6.5. Mit Schreiben des Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2022 wurden B. und A. darauf aufmerksam gemacht, dass eine weitere Frist für eine Replik nicht möglich und der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Es stehe ihnen jedoch frei, weitere Belege einzu- reichen. Diese seien im Rahmen der Offizialmaxime bis zum Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts zu würdigen. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten von B. und A. betreffend Steuerjahr 2016 (3-RV.2020.112) beigezogen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob innert der Rechtsmittelfrist ein gültiger Rekurs eingegangen ist. 3. 3.1. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausge- staltet ist. Die Rekursfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Ein- spracheentscheids folgenden Tag zu laufen. Eine Frist ist eingehalten, wenn der Steuerpflichtige das Rechtsmittel innerhalb derselben einreicht. Es wird vorausgesetzt, dass die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der bezeichneten Behörde bzw. bei der Rechtmittelinstanz eingeht oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (§ 186 Abs. 1 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 186 StG N 15, mit Hinweisen). Die rechtzeitige Einreichung eines Rechts- mittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. 3.2. Der Einspracheentscheid wurde den Rekurrenten am 21. Januar 2022 zu- gestellt. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen begann daher am 22. Januar 2022 und endete am Montag, 21. Februar 2022. 3.3. Die Rekurrenten reichten beim Spezialverwaltungsgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist das Schreiben vom 15. Februar 2022 (Postaufgabe unbe- kannt) ein, welches dem Spezialverwaltungsgericht am Freitag, 18. Feb- ruar 2022 zuging. Es ist zu prüfen, ob das Schreiben vom 15. Februar 2022 den formellen Anforderungen an einen Rekurs genügt. 4. 4.1. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 196 Abs. 2 StG). Antrag und Begründung sind Gültigkeitsvoraussetzungen (AGVE 1987 S. 422). Aus dem Antrag muss sinngemäss ersichtlich sein, dass und inwieweit der Rekurrent den Einspracheentscheid anfechten will. Das Spezialverwaltungsgericht muss wissen, was der Rekurrent konkret -5- am Einspracheentscheid auszusetzen hat. Die Erklärung, er sei mit dem Einspracheentscheid nicht zufrieden, die blosse Kundgabe des Rekurswil- lens, genügt nicht (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 196 StG N 17 ff.). Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, wird da- rauf nicht eingetreten (§ 196 Abs. 2 StG). 4.2. Im Schreiben vom 15. Februar 2022 wird einzig "Rekurs" gegen den Ein- spracheentscheid erhoben. Ein materiell-rechtlicher Antrag, inwieweit der Einspracheentscheid abgeändert werden soll, und eine Begründung fehlen gänzlich. Eine solche ist auch nicht mit dem Hinweis auf nicht näher be- zeichnete Kontoauszüge gegeben. Die minimal erforderlichen inhaltlichen Anforderungen an einen Rekurs sind demnach nicht erfüllt. 5. 5.1. Reicht die steuerpflichtige Person eine mangelhafte Einsprache kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, so ist die Steuerverwaltung nicht verpflich- tet, innert dem ihr verbleibenden kurzen Zeitraum das Einspracheschreiben zu überprüfen und die steuerpflichtige Person auf einen Mangel aufmerk- sam zu machen (vgl. RGE vom 27. Mai 2010 [3-RV.2009.185]; RGE vom 24. September 2009 (3-RV.2009.58); BStPra XVI, S. 272). Das gilt analog auch für die Einreichung eines mangelhaften Rekurses. Das Schreiben vom 15. Februar 2022 ging am Freitag, 18. Februar 2022, vor dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist vom Montag, 21. Februar 2022 beim Spezialverwaltungsgericht ein. Auf die Mängel hätten die Rekurrenten deshalb erst am letzten Tag bzw. erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auf- merksam gemacht werden können. Allfällige Ergänzungen oder Verbesse- rungen hätten damit nur verspätet erfolgen können, weshalb eine Auffor- derung zu Rekursverbesserung unterbleiben durfte. 5.2. Die vom Rekurrenten im Schreiben vom 28. Juni 2022 geltend gemachten Gründe, wonach er diverse Unterlagen noch nicht erhalten habe, können nicht als Hinderungsgründe gelten. Zudem ist festzuhalten, dass die E. Bank die genannten Kontonummern im System nicht finden konnte (Schreiben der E. Bank vom 5. Juli 2022). Die behaupteten Gründe können nicht als fristwiederherstellende oder frist- verlängernde Hinderungsgründe gelten, sondern sind als unzulässige Ver- längerung der Rechtsmittelfrist zu werten. 6. Auf den Rekurs ist deshalb nicht einzutreten. -6- 7. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädi- gung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht beschliesst: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Rekurrenten haben die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staats- gebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 90.00 und den Aus- lagen von CHF 100.00, zusammen CHF 490.00, unter solidarischer Haft- barkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -8- Aarau, 1. September 2022 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Kurmann