Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das KStA beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten. 7. A. und B. haben eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 und 2012. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).