2. Mit Verfügung vom 3. August 2021 setzte das KStA die Nachsteuern der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 von A. und B. auf CHF 66'176.55 (inklusive Verzugszinsen) fest. Dabei wurden CHF 211'502.00 zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und CHF 365'000.00 zum Vermögen hinzugerechnet. 3. Gegen die Nachsteuerverfügung vom 3. August 2021 liessen A. und B. mit Schreiben vom 3. September 2021 Einsprache erheben. Sie stellten den "A. Antrag 1. Die Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass keine Nachsteuer geschuldet ist. Eventualantrag: