5. Insgesamt ergibt sich, dass dem Rekurrenten die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung von der Arbeitgeberin ersetzt worden sind. Somit steht dem Rekurrent kein zusätzlicher Abzug der Berufskosten bezüglich auswärtiger Verpflegung mehr zu. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Nicht vertretenen Rekurrenten wird im Rekursverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.