Die Argumentation des Rekurrenten geht indessen fehl. Der pauschale Abzug für die auswärtige Verpflegung dient dazu, die Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause zu ersetzen. Denn auch bei der Verpflegung zu Hause fallen Kosten an (z.B. für Lebensmittel, Strom, Wasser). Arbeitnehmer ohne Kantinenverpflegung bzw. solche die keine Verbilligung durch den Arbeitgeber erhalten, können pro Tag maximal CHF 15.00 für die auswärtige Verpflegung abziehen. Dabei spielt es keine Rolle, wo sie die Verpflegung einnehmen. Wenn ihnen folglich höhere Kosten anfallen, dürfen sie trotzdem nur CHF 15.00 pro Tag bzw. CHF 3'200.00 pro Jahr in der Steuererklärung als Berufskosten abziehen.